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Arlberg Mountain Resort
Untervadiesen 222b, 6574 Pettneu a. Arlberg
AGB Arlberg Mountain Resort 2022
Stand vom 24.3.2023
angelehnt an die ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELERIE (AGBH2006)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im
Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der
Fassung vom 23. September 1981.Die AGBH 2006 schließen
Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind
gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
„Beherberger“:
Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen
Entgelt beherbergt.
„Gast“:
Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch
nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als
Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner
anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“:
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder
Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen
Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“:
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner
abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher
geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der
Bestellung des Ver-tragspartners durch den Beherberger
zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen,
wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu
den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers
erfolgt.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter
der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine
Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet,
vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung
des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte
Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der
Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der
Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung
über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim
Beherberger zustande.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7
Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die
Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt
der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die
jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine
andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00
Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch
genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Ãœbernachtung.
Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag
der Abreise bis 09:30 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist
berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die
gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde
die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet,
kann der Beherberger ohne Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages
nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so
bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 11:00 Uhr
des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.
Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der
Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast
gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den
Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei
denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner aufgelöst werden.
Siehe hierzu die Sondervereinbarung in § 19.
Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt
durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter
Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im
Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall,
Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte
Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt
ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb
von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen
eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar
ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind),
bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine
Ãœberbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf
Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der
gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne
besondere Bedingun- gen den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der
Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel-
und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt
der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger
Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn
begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer zu bezahlen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu
akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen,
werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung
genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der
Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa
Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme,
usw.
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für
jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen,
die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des
Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem
Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß §
970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB
an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten
Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht
dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus
dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung,
sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht
wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu
außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00
Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf
der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann
diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung
bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in
einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers,
die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind
beispielhaft:
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons,
Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw; für
die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten
Sachen
Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom
Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des
Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem
Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten
übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu
bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger
der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes
Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus-
und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970
Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.
November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer
Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten
Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der
Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem
besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht
unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung
befreit. Die Höhe einer allflälligen Haftung des Beherbergers ist
maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen
Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners
oder Gastes ist zu berücksichtigen.
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird
die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In
diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das
Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls
ersetzt.
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der
Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der
Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffen- heit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in
dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner
Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß
12.1. und 12.2 gilt sinngemäß.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung
ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den
eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem
Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb
von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch
den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen;
sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des
Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von
Personenschäden, ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des
Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende
Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des
Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung
in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet,
dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu
verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten
durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über
eine entsprechen- de Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine
Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere
verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der
entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des
Beherbergers zu erbringen.
Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem
Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden,
den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst
insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die
der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und
Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein
Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen
Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so
kann der Beherberger der Verlängerung des
Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft
dazu keine Verpflichtung.
Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den
Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten
gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der
Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der
Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für
diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der
Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen
Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der
Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu
begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der
Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige
Auflösung
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit
abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der
Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder
was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der
Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme
der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet
ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die
Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem
Beherberger.
Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag,
bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen
Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den
übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den
im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber
das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber
diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht;
von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit,
die über die Beher- bergungsdauer hinausgeht, befallen
wird oder sonst pflegedürftig wird;
die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer
zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik,
Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird,
kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag
nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der
Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.
Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch
des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug,
wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne
besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere
dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht
in der Lage ist.
Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen
oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden
können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für
ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser
Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der
Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom
Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem
Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger
insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport,
Medikamente und Heilbehelfe
notwendig gewordene Raumdesinfektion,
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder
gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese
im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den
Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in
Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der
Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion,
Räumung o. ä,
allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger
entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und
materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des
Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-
Kaufrecht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen
Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der
Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei
jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht
geltend zu machen.
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner,
der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen
den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers
eingebracht werden.
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner,
der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island,
Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des
Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und
sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen,
beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist
anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die
Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach
Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen
der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang
der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte
Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des
Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage
entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag
in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am
letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des
Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der
Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen
gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei
denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung
des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom
Beherberger anerkannt.
Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 19 Sondervereinbarungen
Abweichend Vereinbarungen in § 1 bis § 18 wird folgenden
vereinbart:
zu § 5 Absatz 5: Rucktritt durch den Vertragspartner -
Stornogebühr:
Bei einer Stornierung nach der Buchung und bis 1 Monat
vor Anreisetag kann eine Stornogebühr in Höhe der
Anzahlung durch den Beherberger verlangt werden.
Zusätzlich ist vor Ort die Kurtaxe zu entrichten.
Die Endreinigungspauschale beträgt 75€ pro Aufenthalt.
Die Anzahlung beträgt 25% des Gesamtpreises.
Besondere Stornobedingungen in Pandemiezeiten:
In Pandemiezeiten sind keine Stornogebühren zu entrichten, wenn
- der Beherberger ein behördliches Beherbergungsverbot auferlegt
bekommen hat
- oder die Einreise nach Österreich für aus dem Gastland kommende
Personen beschränkt ist.
Für die Benützung des Privat SPA gilt die ausgehängte
Saunabadeordnung. Die Öffnungszeiten sind täglich von 10:00 Uhr
bis 22:00 Uhr.