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  Arlberg Mountain Resort
  Untervadiesen 222b, 6574 Pettneu a. Arlberg
 
 
 
  AGB Arlberg Mountain Resort 2023
  Stand vom 24.3.2023
  angelehnt an die ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE 
  HOTELERIE (AGBH2006) 
  § 1 Geltungsbereich 
  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im 
  Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der 
  Fassung vom 23. September 1981.Die AGBH 2006 schließen 
  Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind 
  gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
  § 2 Begriffsdefinitionen 
  „Beherberger“:
  Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen 
  Entgelt beherbergt.
  „Gast“:
  Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch 
  nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als 
  Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner 
  anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc).
  „Vertragspartner“:
  Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder 
  Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen 
  Beherbergungsvertrag abschließt.
  „Konsument“ und „Unternehmer“:
  Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 
  1979 idgF zu verstehen.
  „Beherbergungsvertrag“:
  Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner 
  abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher 
  geregelt wird. 
  § 3 Vertragsabschluss – Anzahlung 
  Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der 
  Bestellung des Ver-tragspartners durch den Beherberger 
  zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, 
  wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter 
  gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu 
  den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers 
  erfolgt.
  Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter 
  der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine 
  Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, 
  vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung 
  des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte 
  Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der 
  Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der 
  Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung 
  über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim 
  Beherberger zustande.
  Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 
  Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die 
  Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt 
  der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die 
  jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
  Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
  § 4 Beginn und Ende der Beherbergung 
  Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine 
  andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 
  Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
  Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch 
  genommen, so zahlt die vorhergegangene Nacht als erste 
  Übernachtung.
  Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag 
  der Abreise bis 09:30 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist 
  berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die 
  gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
  § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr 
  Rücktritt durch den Beherberger 
  Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde 
  die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, 
  kann der Beherberger ohne Nachfrist vom 
  Beherbergungsvertrag zurücktreten.
  Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages 
  nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, 
  dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
  Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so 
  bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 11:00 Uhr 
  des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. 
  Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die 
  Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der 
  Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast 
  gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
  Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des 
  Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den 
  Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei 
  denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige 
  Erklärung aufgelöst werden.
  Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr 
  Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des 
  Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer 
  Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den 
  Vertragspartner aufgelöst werden.
  Siehe hierzu die Sondervereinbarung in § 19.
  Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt 
  durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter 
  Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
  - bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten 
  Arrangementpreis;
  - bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten 
  Arrangementpreis;
  - in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten 
  Arrangementpreis.
  Behinderungen der Anreise 
  Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im 
  Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare 
  außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, 
  Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich 
  sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte 
  Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
  Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt 
  ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb 
  von drei Tagen wieder möglich wird.
  § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 
  Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen 
  eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur 
  Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar 
  ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich 
  gerechtfertigt ist.
  Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, 
  wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), 
  bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine 
  Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche 
  Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
  Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf 
  Kosten des Beherbergers.
  § 7 Rechte des Vertragspartners 
  Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der 
  Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der 
  gemieteten Räume, der Einrichtungen des 
  Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne 
  besondere Bedingun- gen den Gästen zur Benützung 
  zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der 
  Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- 
  und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
  § 8 Pflichten des Vertragspartners 
  Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt 
  der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger 
  Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter 
  Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn 
  begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher 
  Umsatzsteuer zu bezahlen.
  Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu 
  akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, 
  werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung 
  genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder 
  bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der 
  Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa 
  Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, 
  usw.
  Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für 
  jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, 
  die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des 
  Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
  § 9 Rechte des Beherbergers 
  Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen 
  Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem 
  Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 
  970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB 
  an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten 
  Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht 
  dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus 
  dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, 
  sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht 
  wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
  Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu 
  außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 
  Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein 
  Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf 
  der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann 
  diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
  Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung 
  bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
  § 10 Pflichten des Beherbergers 
  Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in 
  einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
  Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, 
  die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind 
  beispielhaft:
  Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung 
  gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, 
  Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw; für 
  die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein 
  ermäßigter Preis berechnet.
  § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten 
  Sachen 
  Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom 
  Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des 
  Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem 
  Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten 
  übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu 
  bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger 
  der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes 
  Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- 
  und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 
  Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. 
  November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer 
  Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten 
  Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der 
  Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem 
  besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht 
  unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung 
  befreit. Die Höhe einer allflälligen Haftung des Beherbergers ist 
  maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen 
  Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners 
  oder Gastes ist zu berücksichtigen.
  Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit 
  ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird 
  die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In 
  diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das 
  Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte 
  Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls 
  ersetzt.
  Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der 
  Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der 
  Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden 
  Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer 
  Beschaffen- heit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in 
  dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner 
  Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 
  12.1. und 12.2 gilt sinngemäß.
  Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren 
  kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich 
  wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden 
  Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
  In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung 
  ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den 
  eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem 
  Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb 
  von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch 
  den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; 
  sonst ist das Recht erloschen.
  § 12 Haftungsbeschränkungen 
  Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des 
  Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von 
  Personenschäden, ausgeschlossen.
  Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des 
  Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit 
  ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die 
  Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, 
  immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie 
  entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende 
  Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des 
  Vertrauensinteresses.
  § 13 Tierhaltung 
  Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des 
  Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung 
  in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
  Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, 
  dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu 
  verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten 
  durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
  Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über 
  eine entsprechen- de Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine 
  Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere 
  verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der 
  entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des 
  Beherbergers zu erbringen.
  Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem 
  Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, 
  den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst 
  insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die 
  der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
  In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und 
  Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
  § 14 Verlängerung der Beherbergung 
  Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein 
  Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen 
  Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so 
  kann der Beherberger der Verlängerung des 
  Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft 
  dazu keine Verpflichtung.
  Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den 
  Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch 
  unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer 
  Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten 
  gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der 
  Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der 
  Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für 
  diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der 
  Vertragspartner die angebotenen Leistungen des 
  Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen 
  Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der 
  Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu 
  begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der 
  Nebensaison entspricht.
  § 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige 
  Auflösung 
  Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit 
  abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
  Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger 
  berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der 
  Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der 
  Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder 
  was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume 
  erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der 
  Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme 
  der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet 
  ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des 
  Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die 
  Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
  Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem 
  Beherberger.
  Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit 
  abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, 
  bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten 
  Vertragsende, auflösen.
  Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit 
  sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, 
  insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
  von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen 
  Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, 
  anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den 
  übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den 
  im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber 
  das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber 
  diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung 
  gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche 
  Sicherheit schuldig macht;
  von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, 
  die über die Beher- bergungsdauer hinausgeht, befallen 
  wird oder sonst pflegedürftig wird;
  die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer 
  zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
  Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu 
  wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, 
  Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, 
  kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne 
  Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag 
  nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der 
  Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. 
  Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners 
  sind ausgeschlossen.
  § 16 Erkrankung oder Tod des Gastes 
  Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im 
  Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch 
  des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, 
  wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne 
  besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere 
  dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht 
  in der Lage ist.
  Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen 
  oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden 
  können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für 
  ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser 
  Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der 
  Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom 
  Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
  Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem 
  Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger 
  insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
  offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, 
  Medikamente und Heilbehelfe
  notwendig gewordene Raumdesinfektion,
  unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und 
  Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder 
  gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
  Wiederherstellung von Wänden, 
  Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese 
  im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den 
  Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
  Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in 
  Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der 
  Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, 
  Räumung o. ä,
  allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger 
  entstehen.
  § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 
  Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb 
  gelegen ist.
  Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und 
  materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des 
  Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-
  Kaufrecht.
  Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen 
  Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der 
  Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei 
  jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht 
  geltend zu machen.
  Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, 
  der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen 
  Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen 
  den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen 
  Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers 
  eingebracht werden.
  Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, 
  der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat 
  der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, 
  Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des 
  Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und 
  sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
  § 18 Sonstiges 
  Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, 
  beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist 
  anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die 
  Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach 
  Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen 
  der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang 
  der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte 
  Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des 
  Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage 
  entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag 
  in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
  Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am 
  letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
  Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des 
  Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der 
  Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen 
  gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei 
  denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung 
  des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom 
  Beherberger anerkannt.
  Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden 
  gesetzlichen Bestimmungen.
  § 19 Sondervereinbarungen 
  Abweichend Vereinbarungen in § 1 bis § 18 wird folgenden 
  vereinbart:
  zu § 5 Absatz 5: Rucktritt durch den Vertragspartner - 
  Stornogebühr: 
  Bei einer Stornierung nach der Buchung und bis 1 Monat 
  vor Anreisetag kann eine Stornogebühr in Höhe der 
  Anzahlung durch den Beherberger verlangt werden.
  Zusätzlich ist vor Ort die Kurtaxe zu entrichten. 
  Die Höhe der Endreinigungspauschale pro Aufenthalt ist der 
  aktuellen Preisliste zu entnehmen.
  Die Anzahlung beträgt 25% des Gesamtpreises.
  Besondere Stornobedingungen in Pandemiezeiten:
  In Pandemiezeiten sind keine Stornogebühren zu entrichten, wenn 
  - der Beherberger ein behördliches Beherbergungsverbot auferlegt 
  bekommen hat
  - oder die Einreise nach Österreich für aus dem Gastland kommende 
  Personen beschränkt ist.
  Für die Benützung des Privat SPA gilt die ausgehängte 
  Saunabadeordnung. Die Öffnungszeiten sind täglich von 10:00 Uhr 
  bis 22:00 Uhr. Die Sauna hat reduzierte Benützungszeiten.